Bei dem ersten Punkt gebe ich dir völlig recht, dies ist auf jeden Fall Betrug und gehört strafrechtlich verfolgt.RoyalOak1 hat geschrieben:@statos..
Ich lehne jedoch absolut ab, wenn manche meinen sie können mit einer gut gemachten Fälschung noch Kasse machen. Bei Ebay und anderen Auktionen werden immer wieder Fakes als Originale angeboten und Leute betrogen um ihr Geld. Gefährlich auch für einen Händler oder Ankäufer werden die Fakes wenn sie mit echten Teilen ergänzt sind. Das geschieht indem manche "Spezialisten" aus einer echten zwei Fakes machen. Denn, manch Aufkäufer sieht das echte Gehäuse und macht sich nicht die Mühe das Werk genauer anzusehen. Auch das ist eine Erscheinung von Fälschung, welche man absolut unterbinden muß.
Auch werden die Fakes besser, aber es darf keiner meinen das ein Fachmann die nicht unterscheiden kann. Das ist es nämlich, wo bei manch einem der Gedanke entsteht, es einmal zu versuchen andere zu betrügen !
Der Gesetzgeber sagt klar, eine Fälschung und nachgemachte Uhr darf man besitzen, wer mehr hat dem wird Handel unterstellt und der ist Strafbar.
Gruß (RoyalOak1)
Zu dem Punkt Besitz:
"Bitte beachten Sie: Nachgeahmte bzw. gefälschte Produkte dürfen grundsätzlich nicht in den Wirtschaftskreislauf gelangen. Dies trifft ausnahmslos für kommerzielle Sendungen zu. Bei privater Nutzung gibt es eine Ausnahmeregelung zu beachten.
Im Reiseverkehr schreitet die Zollbehörde bei gefälschten Waren unter folgenden Voraussetzungen nicht ein:
Die Waren haben keinen kommerziellen Charakter,
die Waren werden im persönlichen Gepäck des Reisenden mitgeführt und
der Warenwert der Gesamtsendung (alle Waren) beträgt bei:
See- und Flugreisenden nicht mehr als 430 Euro (Einkaufspreis im Urlaubsland)
Personen, die auf einem anderen Verkehrsträger einreisen (z.B. Pkw oder Bahn) nicht mehr als 300 Euro (Einkaufspreis im Urlaubsland)
Personen unter 15 Jahren unabhängig vom gewählten Verkehrsträger nicht mehr als 175 Euro.
Es dürfen sich allerdings im Hinblick auf Art und Menge der gefälschten Waren, der Person des Beteiligten oder aufgrund sonstiger Umstände keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Falsifikate für den gewerblichen Verkehr bestimmt sind. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen kommerziellen Charakter, wird die Zollbehörde unabhängig von den Wertgrenzen tätig.
In der Praxis treten immer wieder Probleme auf, ab welcher Menge oder welchem Wert die Waren einen kommerziellen Charakter besitzen. Dafür können aber keine eindeutigen Regeln aufgestellt werden. Vielmehr muss der Zollbeamte für jede einzelne Sendung eine neue Entscheidung treffen. Dies erfolgt aufgrund seiner konkreten Feststellungen in dem betreffenden Einzelfall.
Übersteigt der Wert der Gesamtsendung die entsprechenden Wertgrenzen, wird jede Fälschung unabhängig davon, ob ein kommerzieller Charakter vorliegt, einbehalten.
Im Postverkehr gibt es keine Ausnahmeregelung. Sollte die Sendung auch nur einen gefälschten Artikel beinhalten, wird die Zollbehörde tätig."
Quelle: http://www.zoll.de/